(Art. 10 Abs. 3bis und 3ter KAG)
1 Als vermögende Privatperson im Sinne von Artikel 10 Absatz 3bis des Gesetzes gilt jede natürliche Person, die im Zeitpunkt des Erwerbs kollektiver Kapitalanlagen eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
2 Dem Vermögen im Sinne von Absatz 1 zuzurechnen sind Finanzanlagen, die direkt oder indirekt im Eigentum der Anlegerin oder des Anlegers stehen, namentlich:
3 Nicht als Finanzanlagen im Sinne von Absatz 2 gelten namentlich direkte Anlagen in Immobilien und Ansprüche aus Sozialversicherungen sowie Guthaben der beruflichen Vorsorge.
4 Das Vermögen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b kann immobile Vermögenswerte von höchstens 2 Millionen Franken umfassen. Die immobilen Vermögenswerte sind zu ihrem Nettowert anzurechnen. Der Nettowert errechnet sich gestützt auf den Verkehrswert unter Abzug aller auf der Immobilie lastenden Schulden.
5 Die Anlegerin oder der Anleger muss die Vermögenswerte gemäss Absatz 1 im Zeitpunkt des Erwerbs nachweisen.